Ärztliche Schweigepflicht und Angehörige

Manchmal passiert es ganz plötzlich und so haben wir es schon erlebt: In einem Restaurant bricht ein Mann zusammen. Der Notarzt ist innerhalb von wenigen Minuten da. Der Patient wird stabilisiert, ist nicht ansprechbar und soll gleich ins Krankenhaus gefahren werden. Seine besorgte Ehefrau fragt den Arzt, was ihr Mann denn hätte. Und der Arzt sagt völlig zu Recht, dass er ihr dies aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht sagen darf.

Erst wenn eine solche Situation eintritt, wird manchem Angehörigen bewusst, dass es ein sehr großer Fehler war, nicht entsprechend vorgesorgt zu haben. Denn gegenüber Angehörigen oder Familienmitgliedern eines Kranken muss ein Arzt Stillschweigen bewahren. Dies gilt auch gegenüber Kindern und Ehepartnern des Patienten.

Aber es kann noch schlimmer kommen, wenn ein Patient seine Behandlungswünsche nicht mehr äußern kann. Wer meint, dass er in einem solchen Fall beispielsweise als Ehepartner Einfluss auf die Art der Behandlung haben kann, liegt falsch. Hier haben weder Lebenspartner noch Verwandte automatisch ein Mitsprache- oder gar Entscheidungsrecht. Letztendlich legt das dem Amtsgericht angegliederte Betreuungsgericht fest, wer als Betreuer die Interessen des Patienten vertritt. Dies kann, aber muss nicht, ein Angehöriger oder Ehepartner sein. Denn das Gericht kann auch eine völlig fremde Person bevollmächtigen.

 

Vorsorgevollmacht

Deswegen sollte man – egal wie alt man ist – in einer Vorsorgevollmacht festlegen, welche andere Person alle oder bestimmte Aufgaben für einen erledigen darf. Das Bundesjustizministerium bietet dafür ein Formular zum kostenlosen Herunterladen an. Natürlich hat man eine Vorsorgevollmacht üblicherweise nicht beim Restaurantbesuch mit dabei. Doch spätestens am nächsten Tag beim Weg zum Krankenhaus haben die bevollmächtigten Angehörigen die Gewissheit, dass sie informiert werden und mitsprechen können.

 

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung wiederum hilft dem Betreuer und den Ärzten, die Entscheidungen so zu treffen, wie es der Patient festgelegt hat. In ihr wird der individuelle Patientenwille festgelegt. Über den dürfen sich Ärzte und auch Bevollmächtigte nicht einfach hinwegsetzen. Auch hier gibt es eine Vorlage des Bundesjustizministeriums. Sie ist in eine Broschüre integriert. Wir empfehlen, die Patientenverfügung auch mit dem Hausarzt zu besprechen und dort eine Kopie zu hinterlegen.

Zuallerletzt – Bestattungsvorsorge und Sterbegeldversicherung

Die Sterbegeldversicherung wird durch Werbung derzeit viel diskutiert. Dies ist jedoch nur eine von mehreren Möglichkeiten, finanziell für die Bestattung vorzusorgen. Bei aller finanziellen Vorsorge sollte man nicht vergessen, vorhandene Wünsche über die Art und Ausgestaltung der eigenen Beisetzung festzulegen. Wenn einem dies egal ist, dann ist es für Hinterbliebene oft hilfreich zu wissen, dass sie die Bestattung so gestalten mögen, wie sie es sich vorstellen. Wo der Bestattungswunsch allerdings nicht hingehört, ist in das Testament! Denn dieses wird meist erst mehrere Wochen nach der Beerdigung eröffnet.

 

Vorsorge-Checkliste

Mehr zur Vorsorge gibt es in der Vorsorge-Checkliste